40 Euro Pflegehilfsmittel
Die Pflegekassen gewähren pflegenden Angehörigen pro Monat einen Unterstützungsbetrag von bis zu 40 Euro. Dieser Betrag ist für die Kosten bestimmt, die durch den Zukauf von Pflegehilfsmitteln entstehen.
Laut Paragraf 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch haben alle Versicherten einer gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf diese Leistung, sofern die Pflegehilfsmittel zur Pflege oder Linderung von Beschwerden beitragen oder sie dem zu Pflegenden eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Aufwendungen dürfen 40 Euro im Monat nicht überschreiten. Sollte das dennoch der Fall sein, müssen die Kosten mit eigenen Mitteln gedeckt werden.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zu Hause versorgt wird, denn in einem Heim untergebrachte Personen haben keinen Anspruch auf die 40-Euro Pflegehilfsmittel. Des Weiteren muss ein Pflegegrad vorliegen.
Welche Pflegehilfsmittel werden abgedeckt?
Das Gesetz gibt vor, dass die 40-Euro-Pflegehilfsmittel nur für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ gewährt werden kann. Die folgenden Produkte zählen dazu:
- Desinfektionsmittel (für Hände und Flächen)
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
- Schutzbekleidung (z. B. Einwegschürzen aus Kunststoff)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind aufgrund ihres Materials und ihrer Beschaffenheit nicht für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt, sondern sind als Verbrauchsartikel nach einmaliger Benutzung zu entsorgen. Sie erleichtern dem Pflegenden die Arbeit, weil sie Schutz vor Infektionen und Verunreinigungen bieten.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Die 40-Euro Pflegehilfsmittel werden durch die Pflegekasse gewährt, allerdings geschieht das nicht automatisch. Sie müssen zum Erhalt der Leistungen einen entsprechenden Antrag stellen, der durch die Pflegekasse genehmigt werden muss.
Dabei helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne. Füllen Sie das Antragsformular von uns aus. Wir kümmern uns um die Abrechnung durch die Pflegekasse.
Sollte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Notwendigkeit der Pflegemittel vorliegen, sollten Sie dieses dem Antrag beifügen. Für die Bewilligung ist keine Verschreibung seitens des behandelnden Arztes nötig!
Privatversicherte bekommen von uns eine Rechnung und reichen diese zur Abrechnung bei der privaten Krankenversicherung ein.